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Kosten

Für gesetzlich versicherte, miteinander verheiratete Paare gelten mit dem GMG ab 1. Januar 2004 neue Kostenregelungen durch die Krankenkassen. Danach müssen alle Behandlungskosten zur Hälfte von den Versicherten getragen werden!

Die Anzahl der Behandlungen (Insemination im stimulierten Behandlungszyklus, In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) wird auf drei Zyklen begrenzt; eine Ausnahmeregelung für darüber hinausgehende Zyklen gibt es nicht. Nach der Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf drei Therapiezyklen. Ein Zyklus mit einer nachfolgenden Fehlgeburt kann wiederholt werden.

Ohne Möglichkeit einer Ausnahmeregelung ist auch festgelegt, dass beide Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben müssen. Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben sowie Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf eine von den gesetzlichen Krankenkassen (teil-)bezahlte Behandlung.

Diese Regelungen gelten auch für die Patienten, die Unterstützungen der Beihilfen bekommen sollen.

Privat versicherte Paare haben je nach Tarif Anspruch auf Kostenerstattung für mehrere Behandlungszyklen. Hierbei unterscheiden die meisten Versicherer nach einem sogenannten Verursacher-Prinzip; d.h., dass der Kostenträger desjenigen Partners für die gesamte Therapie zuständig ist, bei dem die Ursache für die Kinderlosigkeit liegt. Privat versicherte Paare müssen im Gegensatz zur gesetzlich versicheten Paaren nicht miteinander verheiratet sein. Entscheidend ist eine Erfolgsaussicht von über 15% für eine Schwangerschaft pro Embryotransfer.

Für gesetzlich versicherte, miteinander verheiratete Paare gelten mit dem GMG ab 1. Januar 2004 neue Kostenregelungen durch die Krankenkassen. Danach müssen alle Behandlungskosten zur Hälfte von den Versicherten getragen werden!
Die Anzahl der Behandlungen (Insemination im stimulierten Behandlungszyklus, In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) wird auf drei Zyklen begrenzt; eine Ausnahmeregelung für darüber hinausgehende Zyklen gibt es nicht. Nach der Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf drei Therapiezyklen. Ein Zyklus mit einer nachfolgenden Fehlgeburt kann wiederholt werden.
Ohne Möglichkeit einer Ausnahmeregelung ist auch festgelegt, dass beide Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben müssen. Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben sowie Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf eine von den gesetzlichen Krankenkassen (teil-)bezahlte Behandlung.
Diese Regelungen gelten auch für die Patienten, die Unterstützungen der Beihilfen bekommen sollen.
Privat versicherte Paare haben je nach Tarif Anspruch auf Kostenerstattung für mehrere Behandlungszyklen. Hierbei unterscheiden die meisten Versicherer nach einem sogenannten Verursacher-Prinzip; d.h., dass der Kostenträger desjenigen Partners für die gesamte Therapie zuständig ist, bei dem die Ursache für die Kinderlosigkeit liegt. Privat versicherte Paare müssen im Gegensatz zur gesetzlich versicherten Paaren nicht miteinander verheiratet sein. Entscheidend ist eine Erfolgsaussicht von über 15 % für eine Schwangerschaft pro Embryotransfer.
Seit 2019 unterstützt außerdem das Land Nordrhein-Westfalen die Kinderwunschbehandlung durch eine anteilige Übernahme der dem Paar verbleibenden Restkosten. Im Rahmen dieser Unterstützung können auch Behandlungen von Nichtverheirateten gefördert werden. Weitere Informationen hierzu finden sich unter https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/kinderwunsch/index.html. Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von uns.